Tunesien: Was muss ich bei meiner Einreise beachten?

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Einreisehinweise vom Auswärtigen Amt

Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes. Der deutsche Zoll informiert über die aktuell geltenden Zollbestimmungen bei Einreise nach Deutschland.

Reisedokumente

Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja, mit Einschränkungen, siehe Anmerkungen
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Einreise noch mindestens sechs Monate gültig sein.

Bei Einreise ohne Buchungsbestätigung einer Pauschalreise mit regulärem Reisepass können tunesische Grenzbeamte Nachweise über ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der Reise- und Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes der Reisenden erfragen.

Einreisen mit einem deutschen Personalausweis sind seit 1. Januar 2025 nicht mehr möglich.

Einreisen mit einem gültigen deutschen vorläufigen Reisepass nach Tunesien sind nach Mitteilung der tunesischen Behörden nur möglich, wenn ein Hin- und Rückflugticket und ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der Reise- und Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts nachgewiesen werden können.

Visum

Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise zu touristischen, privaten oder geschäftlichen Zwecken bei einem Aufenthalt bis zu vier Monaten kein Visum.

Der von den tunesischen Grenzbehörden an manchen Flughäfen ausgegebene Einreisenachweis „Carte de visiteur non-résident“ muss aufbewahrt und bei Wiederausreise vorgelegt werden. Bei Überschreiten des viermonatigen Aufenthalts wird eine Strafgebühr von 20 TND pro Fünf-Tages-Periode erhoben, die bei Ausreise (mittels Wertmarken) beglichen werden muss; ansonsten wird die Ausreise nicht gestattet.

Bei Einreise auf dem Seeweg – z.B. von Individualreisenden – kann es aufgrund mangelnder einschlägiger Vorschriften von tunesischer Seite zu Schwierigkeiten (beispielsweise zur Verweigerung der Einreise bei fehlender Hotelbuchung und / oder Rückfahrticket) kommen.

Hinweis für Doppelstaater

Von Reisenden, die neben der deutschen die tunesische Staatsangehörigkeit besitzen, verlangen die tunesischen Behörden, dass sie sich mit einem tunesischen Reisepass ausweisen können (Achtung: Die Rückgabe des tunesischen Passes an eine tunesische Auslandsvertretung aus Anlass der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband führt nicht zum Verlust der tunesischen Staatsangehörigkeit). Deutsch-tunesische Doppelstaater werden entsprechend der internationalen Praxis in Tunesien ausschließlich als Tunesier behandelt und unterliegen uneingeschränkt den tunesischen Gesetzen.

Minderjährige

Minderjährige, die nicht vom tunesischen Elternteil begleitet werden, bedürfen dessen schriftlicher Einverständniserklärung zum Verlassen des Landes (autorisation parentale, beglaubigt vom Gouvernorat in Tunesien oder einer tunesischen Vertretung in Deutschland). Allein ein tunesischer Familienname in einem deutschen Pass lässt die tunesischen Behörden vermuten, dass das Kind auch die tunesische Staatsangehörigkeit durch einen tunesischen Elternteil besitzt und daher die Ausreise aus Tunesien auch von dessen schriftlichem Einverständnis abhängig ist.

Einfuhrbestimmungen

In Tunesien gelten sehr strenge Devisenbestimmungen. TND dürfen weder ein- noch ausgeführt werden.
Die Ein- und Ausfuhr von Devisen, Gold o.Ä. ist ohne Begrenzung möglich, ab einem Gegenwert von 10.000 TND (ca. 3.000 EUR) muss jedoch eine Einfuhr- bzw. Ausfuhrdeklaration beim Zoll erfolgen. Eine Nichtbeachtung der Einfuhrbestimmungen kann die Beschlagnahme und ggf. strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Verbindliche Informationen stellt der tunesische Zoll auf Französisch zur Verfügung.

Reisende ohne permanenten Aufenthalt in Tunesien, die die Absicht haben, eine Restsumme der Devisen im Wert von 5.000 TND (ca. 1.500 EUR) oder mehr wieder auszuführen, müssen bereits bei der Einfuhr den Wert der mitgeführten Devisen deklarieren. Die Einfuhrerklärung muss sorgfältig aufbewahrt werden, da sonst die Gefahr besteht, dass bei der Wiederausreise diese Mittel beschlagnahmt werden und eine Geldstrafe verhängt wird. Bei der Ausreise müssen Devisen mündlich angegeben werden. Devisengeschäfte sind nach tunesischem Recht nicht zulässig.

Beim Erwerb teurerer Souvenirs wie Teppichen, aber auch bei tierischen und pflanzlichen Produkten, sollten Reisende besonders vorsichtig sein. Solche Käufe sollten nur bei vertrauensvollen oder vom Tourismusbüro (Office National du Tourisme Tunisien) bzw. bei von Reiseleitern empfohlenen Geschäften und Händlern getätigt werden. Zusätzlich sollte man sich stets der Zollbestimmungen vergewissern.

Einfuhr eines Fahrzeugs

Bei der Einreise mit einem Kfz wird dafür eine Verkehrserlaubnis von drei Monaten erteilt. Die Fahrzeugdaten werden in den Reisepass des Halters eingetragen, da ein Verkauf des Fahrzeugs in Tunesien nicht ohne Zollentrichtung stattfinden darf. Bei der Ausreise mit dem Fahrzeug wird der Eintrag wieder gelöscht.

Vor der Einfuhr eines Kfz für mehr als drei Monate sollte unbedingt vorab Kontakt mit den zuständigen tunesischen Auslandsvertretungen in Deutschland aufgenommen werden.

Um Schwierigkeiten bei den Grenzübergängen zu vermeiden, wird im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs empfohlen, beim zuständigen Straßenverkehrsamt die aktuellen Angaben zum Halter in den Fahrzeugpapieren nachtragen zu lassen.

Sollte das Fahrzeug bei einem Unfall Totalschaden erleiden, muss von der örtlichen Polizei- oder Zollbehörde eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt und das Fahrzeug zolltechnisch abgewickelt/verzollt werden, damit das Land ohne das Fahrzeug verlassen werden kann. Bei einer evtl. notwendigen Verschrottung des Fahrzeugs ist mit hohen Zollgebühren zu rechnen. Auch im Falle eines Fahrzeugdiebstahls sind grundsätzlich erhebliche Zollgebühren zu entrichten.

  • Schließen Sie eine Versicherung ab, die die o.a. Risiken abdeckt.

Der Verlust oder Diebstahl der Kfz-Papiere oder des Führerscheins ist umgehend bei der örtlich zuständigen tunesischen Polizeibehörde anzuzeigen. Für die Ausstellung und Übersendung von Zweitschriften durch die ausstellende Behörde in Deutschland ist mit einer Wartezeit von ca. zwei Monaten zu rechnen. Sollte das Kfz wegen falschen Parkens abgeschleppt worden sein, kann es gegen Entrichtung einer Gebühr bei der „Fourrière“ ausgelöst werden.

Tiere

Für Reisen mit bestimmten Haustieren (Hunde, Katzen, Frettchen) ist eine Tollwutimpfung erforderlich, die z.B. mittels EU-Heimtierausweis nachgewiesen werden kann.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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Letzte Aktualisierung am 23.01.2025 um 22:00.